Verkündungsportal des Saarlandes - ###Seitenname###

Schnellnavigation

Inhalt | Navigation | Seitenanfang

Informationen zum Verkündungsportal

Das Amtsblatt des Saarlandes ist das amtliche Verkündungsorgan des Saarlandes. Gemäß Artikel 102 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) werden die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze von den zuständigen Ministern ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Amtsblatt des Saarlandes verkündet.

Herausgeber des Amtsblattes ist der Chef der Staatskanzlei.

Rechtsverordnungen werden gemäß Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf ebenfalls im Amtsblatt des Saarlandes verkündet, sofern das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Das Amtsblatt beinhaltet darüber hinaus grundsätzlich die aufgrund Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschriebenen sonstigen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen.

Das Saarland hat als erstes Bundesland die rechtlichen Voraussetzungen für eine ausschließliche rechtsverbindliche elektronische Verkündung seiner Gesetze und Rechtsverordnungen geschaffen.

Eine Änderung des Art. 102 der saarländischen Verfassung vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986) eröffnet eine entsprechende Option für den Gesetzgeber. Von dieser Option hat der Landtag des Saarlandes mit dem Amtsblattgesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz nimmt dabei eine inhaltliche Aufgliederung des Amtsblatts in einen Teil I und einen Teil II – ähnlich dem Bundesgesetzblatt – ab der Ausgabe 48 vom 3. Dezember 2009 vor.

Alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes werden demnach ausschließlich und rechtverbindlich in einer Online-Teilausgabe des Amtsblattes (Amtsblatt Teil I) veröffentlicht.

Alle übrigen Veröffentlichungsgegenstände verbleiben jedoch rechtsverbindlich in einer Papierausgabe (Amtsblatt Teil II). Die Wiedergabe der Inhalte des Amtsblatts Teil II im Verkündungsportal ist deshalb als nachrichtlich anzusehen.

Diese Zweiteilung liegt darin begründet, dass das Amtsblatt als einziges und zentrales Verkündungsorgan des Saarlandes eine große Vielfalt an Veröffentlichungsgegenständen aufweist. Davon ausgehend steht einer vollständigen Umstellung des Amtsblattes auf die elektronische Form unter Einbeziehung des Amtsblatts Teil II derzeit noch entgegen, dass bestimmte Veröffentlichungen aufgrund Bundesrechts in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müssen bzw. ortsüblich bekanntgemacht werden müssen und rechtlich umstritten ist, ob dafür eine elektronisches Medium ausreicht.