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Amtsblatt des Saarlandes

Das Amtsblatt des Saarlandes ist das amtliche Verkündungsorgan des Saarlandes. Gemäß Artikel 102 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) hat der Ministerpräsident die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

Rechtsverordnungen werden gemäß Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf ebenfalls im Amtsblatt des Saarlandes verkündet, sofern das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Das Amtsblatt beinhaltet darüber hinaus grundsätzlich die aufgrund Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschriebenen sonstigen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen.

Das Saarland hat als erstes Bundesland die rechtlichen Voraussetzungen für eine ausschließliche rechtsverbindliche elektronische Verkündung seiner Gesetze und Rechtsverordnungen geschaffen.

Eine Änderung des Art. 102 der saarländischen Verfassung vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986) eröffnet eine entsprechende Option für den Gesetzgeber. Von dieser Option hat der Landtag des Saarlandes mit dem Amtsblattgesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz nimmt dabei eine inhaltliche Aufgliederung des Amtsblatts in einen Teil I und einen Teil II – ähnlich dem Bundesgesetzblatt – ab der Ausgabe 48 vom 3. Dezember 2009 vor.

Alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes werden demnach ausschließlich und rechtverbindlich in einer Online-Teilausgabe des Amtsblattes (Amtsblatt Teil I) veröffentlicht.

Diese Zweiteilung liegt darin begründet, dass das Amtsblatt als einziges und zentrales Verkündungsorgan des Saarlandes eine große Vielfalt an Veröffentlichungsgegenständen aufweist. Davon ausgehend steht einer vollständigen Umstellung des Amtsblattes auf die elektronische Form unter Einbeziehung des Amtsblatts Teil II derzeit noch entgegen, dass bestimmte Veröffentlichungen aufgrund Bundesrechts in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müssen bzw. ortsüblich bekanntgemacht werden müssen und rechtlich umstritten ist, ob dafür ein elektronisches Medium ausreicht.

Die aktuellen E-Government Gesetze des Bundes und des Saarlandes ermöglichen allerdings– im Vergleich zur Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes im Jahr 2009 – nunmehr in mehreren Rechtsbereichen die zusätzliche oder ausschließliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen in einem elektronisch herausgegebenen Amtsblatt. In den Rechtsbereichen, in denen dies aufgrund der neuen Rechtslage rechtlich zweifelsfrei möglich ist, wurde mit Änderung des Amtsblattgesetzes vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. Teil I, S. 932) die Papierform weitestgehend durch die elektronische Form ersetzt. Veröffentlichungen in diesen Bereichen sollen deswegen zukünftig nicht mehr im Teil II, sondern im Teil I des Amtsblattes verkündet werden.

Somit werden ab der ersten Veröffentlichung des Amtsblattes im Jahr 2016, neben den bisherigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I, unter anderem auch Krankenhauspläne, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse der Landesverwaltung sowie alle Stellenausschreibungen der Landesverwaltung und Bekanntmachungen in Bezug auf Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide in ausschließlich elektronischer Form im Teil I des Amtsblattes veröffentlicht.

Herausgeber des Amtsblattes

Herausgeber des Amtsblattes ist der Chef der Staatskanzlei.
Das Amtsblatt erscheint in der Regel einmal pro Woche (donnerstags). Fällt auf den Donnerstag ein Feiertag so werden die entsprechenden Ausgaben individuell terminiert. Gleiches gilt für Sonderausgaben des Amtsblattes.

Die wesentlichen Vorteile der Bereitstellung im Internet

Die wesentlichen Vorteile der Bereitstellung der Amtsblatt-Dokumente auf der Verkündungsplattform im Internet für den Bürger sind folgende:

  • Die einzelnen Amtsblatt-Dokumente sind schneller sowie zeit- und ortsunabhängig verfügbar.
  • Die einzelnen Amtsblatt-Dokumente bzw. Textstellen können mit einem komfortablen Suchmechanismus gefunden werden und angeschaut bzw. ausgedruckt werden.
  • Für Texte des Amtsblattes Teil I besteht die Möglichkeit der Verknüpfung/Verlinkung mit dem saarländischen Landesrecht.

Kooperationspartner

Die Verkündungsportal des Saarlandes wurde von der juris GmbH, Saarbrücken, im Auftrag der Staatskanzlei des Saarlandes entwickelt. juris betreut auch den laufenden Betrieb des Verkündungsportals und stellt die technische Plattform und die technischen Verfahren zur Verfügung.

Die Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH ist im Rahmen der Herstellung des Amtsblattes des Saarlandes Vertragspartner für Satz-, Korrektur- und Druckarbeiten sowie für die IT-technische Aufbereitung der Amtsblattinhalte. Sie vertreibt das Amtsblatt des Saarlandes im Namen und für Rechnung des Herausgebers.

Die Amtsblatt-Daten werden von der Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH für das Verkündungsportal bereitgestellt. Staatskanzlei, die Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH und juris bearbeiten die Amtsblatt-Daten in einem eng abgestimmten Daten-Workflow. Dadurch ist gewährleistet, dass die Amtsblatt-Inhalte stets pünktlich im Verkündungsportal zur Verfügung stehen und für die Nutzer des Angebots leicht zugänglich sind.

Technische Hinweise

Eine ausschließliche rechtsverbindliche Online-Verkündung (Amtsblatt Teil I) erfordert einen hohen technischen Sicherheitsstandard. Hierzu schreibt das Amtsblattgesetz die Umsetzung einer qualifizierten elektronischen Signatur vor.
Durch dieses technisch-orientierte Verfahren sind Änderungen am Inhalt des elektronisch geführten Amtsblatts nach der Erstellung der Signatur ausgeschlossen. Der Terminus „qualifizierte elektronische Signatur“ orientiert sich an § 2 des Signaturgesetzes und beschreibt einen Standard, der für spätere technische Entwicklungen im IT-Bereich offen ist und diese mit vollziehen kann. Konkret wird für die elektronische Form des Amtsblatts im Saarland eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung eingesetzt. Die Anbieter solcher Personenzertifikate sind offiziell durch die Bundesnetzagentur geprüft. Dies ist nach derzeitigem Stand der Technik das höchste Signaturniveau.
Als technische Ausstattung, damit die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet werden kann, setzt die Amtsblattstelle des Saarlandes neben einem Kartenleser, eine Signaturkarte sowie eine Software, die das Signaturverfahren unterstützt, ein.
Speziell für die Anforderungen der Langzeitarchivierung wird im Saarland als Dokumentformat PDF/A (Portable Document Format/Archivierung) für die elektronische Form des Amtsblatts eingesetzt.

Logo der Staatskanzlei des Saarlandes
Logo der juris GmbH

Das Amtsblatt des Saarlandes

ist das amtliche Verkündungsorgan des Saarlandes. Es beinhaltet die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze und die Rechtsverordnungen des Saarlandes.

Darüber hinaus beinhaltet das Amtsblatt die sonstigen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlich- en Zustellungen. ...mehr